Seite 216

Bundesgesetzblatt
Teil 1 G 570
4

2001
Tag

01.06.2001
 

Ausgegeben zu Berlin am 01.06.2001
Inhalt

Verordnung über die Teilnahme an der Hochzeitsfeier
am <Datum> in <Ort> / <Bundesland>


Nr. 14
Seite

206

Bekanntmachung der Verordnung über die Teilnahme an der Hochzeitsfeier am <Datum> in <Ort> / <Bundesland>
(Hochzeitsfeierteilnahmeverordnung – Hzt-VO)
 

§ 1 Jeder hat vollzählig zu erscheinen. Unvollzählige Personen gehen noch mal raus und sammeln sich.

§ 2 Alle Nichtanwesenden melden sich, unverzüglich beim Zeremonienmeister (Name), worauf dieser auf das Wohl des Deserteurs einen Schluck aus der Flasche nimmt und die Essensausgabe neu regelt.

§ 3 Wer zu spät kommt muß sofort wieder umkehren und pünktlich erscheinen.

§ 4 Für Personen, die zweckdienliche Hinweise zur Ergreifung der nebenstehend abgebildeten Individuen geben können, ist die Teilnahme an besagter Feier kostenlos.

BILD SIE - BILD ER

§ 5 Tischreden sind mit Jubelrufen zu beleiten - unabhängig von der geistigen Aussagekraft derartiger
Artikulationswallungen.

§ 6 Kommen jemandem Personen unbekannt vor, so ist unverzüglich mit der Begrüßungszeremonie zu beginnen. Auf das Wohl des Brautpaares sind sogleich die Gläser zu leeren. Prellungen, Rippenbrüche und Brustquetschungen sind beim Näherkommen zu vermeiden.

§ 7 Beschwerden sind leise vor sich hinmurmelnd der Burgmauer vorzutragen.

§ 8 Die Auflösung der Feier wird durch gemeinschaftliches Umfallen bekundet.

Berlin, 01.06.2001

Die Bundesministerin

für Feiern und Gemütlichkeit

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