§ 1
Das größte Geschenk welches zur Hochzeit bzw. zum Tag davor
mitzubringen ist, ist die persönliche Anwesenheit der
Eingeladenen, einschließlich guter Laune.
§ 2
Das Brautpaar hat alles. Materielle Güter sind durch
finanzielle Mittel zu ersetzen. Mit letzterem ist die Braut,
bzw. die die Braut werden will, zu überhäufen.
§ 3
Sollte § 2 nicht der Wahrheit entsprechen, so ist § 4
anzuwenden.
§ 4
Dem Bräutigam, bzw. dem der so tut, als ob er das werden will,
sind unauffällig einige Taler in die Tasche zu stecken, welche
dem Verwendungszweck gemäß § 5 zuzuführen sind.
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§ 5
Die während der Veranstaltung eingeworbenen finanziellen Mittel
sind als Reinvestition in die Beköstigung der Anwesenden und für
deren optimale Unterhaltung vorzusehen.
§ 6
Sollte der Fall eintreten, dass Finanzmittel auch noch nach
Abschluss der Festlichkeit zur
Verfügung stehen, so sind diese zum Erwerb nützlicher Güter,
die der Komplettierung des Haushalts des Brautpaars dienen (obwohl
dieser nach § 2 schon vollzählig ist), zu verwenden. Weiterhin
verpflichten sich Braut und Bräutigam ausreichend Alkohol im
Haushalt vorzuhalten, um diesen bei treffender Gelegenheit auf das
Wohl der Spender zu versaufen.
§ 7
Das Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an welchem man sich
ernsthaft Gedanken über ein Geschenk zur Hochzeit macht.
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